Vertragspartner der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Gemeinsam unterwegs für eine gute und effiziente Versorgung Ihrer Patienten und unserer Versicherten
Als Leistungspartner der Landwirtschaftlichen Krankenkasse finden Sie hier Informationen speziell für alle vertragsrelevanten Inhalte.
Hilfsmittel
Kooperation mit der Knappschaft
Wir haben mit der KNAPPSCHAFT eine umfassende partnerschaftliche Zusammenarbeit in der Hilfsmittelversorgung vereinbart. Damit wird eine weitestgehende Synchronisierung der Hilfsmittelverträge angestrebt. Die Kooperation erstreckt sich auf alle Vertragsarten, Regionen, Produktgruppen und Versorgungsbereiche der Hilfsmittelversorgung.
So kann uns die KNAPPSCHAFT bei Vertragsverhandlungen umfassend vertreten und den Vertrag in unserem Namen abschließen.
Leistungserbringer und deren Zusammenschlüsse können durch diese Kooperation einheitliche Vereinbarungen erreichen.
Für die laufende Umsetzung der Vereinbarung ist bei der Knappschaft Herr Stodt vom Dezernat I.4 in Bochum der fachlich zuständige Ansprechpartner.
Vertragsabsichten
Sie sind Mitarbeiter eines Sanitätshauses, Medizintechniker oder Hörgeräteakustiker? Dann sind Sie auf dieser Seite herzlich willkommen.
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 02 (Adaptionshilfen) PDF, nicht barrierefrei, 15.6 KB
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Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung der Produktgruppe 21 (rtCGM-Messgeräte)
Termin: 29.05.2020
PDF, nicht barrierefrei, 204 KB -
Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln und sonstigem Zubehör zur Insulinpumpentherapie der Produktgruppe 03
Termin: 29.05.2020
PDF, nicht barrierefrei, 204 KB - Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln und sonstigem Zubehör zur Ernährungstherapie der Produktgruppe 03 PDF, nicht barrierefrei, 21.7 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 06 (Bestrahlungsgeräte) PDF, nicht barrierefrei, 15.8 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 07 (Blindenhilfsmittel) des Hilfsmittelverzeichnisses; Termin: 19.07.2019 PDF, nicht barrierefrei, 145 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 09 [Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung, Muskelstimulation und bei Inkontinenz (Fallpauschale)] PDF, nicht barrierefrei, 15.9 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 11 (Sitzkissen, Liegehilfen, statische Positionierungs- und Sitzhilfen) PDF, nicht barrierefrei, 15.9 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 (Inhalations- und Atemtherapie: hier Sauerstofftherapie ohne Flüssigsauerstoff) PDF, nicht barrierefrei, 21.9 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 (Medikamentenvernebler) PDF, nicht barrierefrei, 145 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 (zum einen für ableitende Inkontinenzhilfen als Monatspauschalen, zum anderen für ableitende Inkontinzenzhilfen zur intermittierenden Selbstkatheterisierung (ISK) als Einzelpreise PDF, nicht barrierefrei, 20.5 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 (aufsaugende Inkontinenzhilfen in (voll-)stationären (Pflege-) Einrichtungen u. a. der Alten- bzw. Behindertenpflege) PDF, nicht barrierefrei, 16 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 17 (Kompressionsartikel, flachgestrickt) PDF, nicht barrierefrei, 15.9 KB
- Versorgung der Versicherten mit Kranken-/Behindertenfahrzeugen mit Elektroantrieb der Produktgruppe 18 PDF, nicht barrierefrei, 15.8 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 19 und 50 (Kranken- und Pflegebetten) PDF, nicht barrierefrei, 145 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 PDF, nicht barrierefrei, 16 KB
- Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Messgeräte für Körperzustände/-funktionen, hier: Blutzuckermessgeräte und Diabetikerbedarf) PDF, nicht barrierefrei, 145 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 03 und 21 (Blutzuckermessgeräte und Diabetikerbedarf) des Hilfsmittelverzeichnisses; Termin: 11.10.2019 PDF, nicht barrierefrei, 140 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 23 (Orthesen - Kauf/Versorgungspauschale ), Termin: 20.11.2019 PDF, nicht barrierefrei, 15.8 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 23 (konfektionierte Orthesen); Termin: 12.08.2019 PDF, nicht barrierefrei, 147 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 23 (handwerklich hergestellte Fuß-/Sprunggelenks- und Kniegelenksorthesen) PDF, nicht barrierefrei, 15.9 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 23 (Knierahmen-/Unterschenkel-Fußorthesen); Termin: 16.08.2019 PDF, nicht barrierefrei, 21.8 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 36 (Augenprothesen) PDF, nicht barrierefrei, 21.7 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 99 (Kardioverter-Defibrillator (LifeVest) als Tagespauschale) PDF, nicht barrierefrei, 20.1 KB
- Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 34 (Haarersatz) PDF, nicht barrierefrei, 15.9 KB
HAUSNOTRUFSYSTEME
Die Verträge zur Versorgung mit Hausnotrufsystemen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln werden federführend vom GKV-Spitzenverband betreut. Wenn Sie einem dieser Verträge beitreten möchten, wenden Sie sich bitte direkt an den GKV-Spitzenverband.
Lagerverwaltungssystem MIP-Orthopädie
Für die Verwaltung (u. a. Neuverkauf, Wiedereinsatz, Einlagerung, Reservierung, Reparatur, Rückkauf, Nachrüstung, Zurüstung und Aussonderung) der wiedereinsetzbaren Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel im Eigentum der LKK bzw. LPK ist das Lagerverwaltungssystem „MIP-Orthopädie" der
Firma medicomp
Gesellschaft für neue Medien und Computer mbH
Hoheloogstr. 14
67065 Ludwigshafen
Telefon: 0621 671782-0, Telefax: 0621 671782-95
E-Mail: medicomp@medicomp.de
zu nutzen.
Das Verfahren und die Handhabung des Systems sind in den "Allgemeinen Hinweisen" zum Lagerverwaltungssystem MIP-Orthopädie, der "Verfahrensbeschreibung Lagerverwaltung MIP-Orthopädie" und der "MIP-Nutzerordnung" beschrieben:
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Hinweise, Verfahrensbeschreibung und Nutzerordnung für regionale Verträge; Stand: 6. Juni 2011
Lagerverwaltungssystem MIP-Orthopädie
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Hinweise, Verfahrensbeschreibung und Nutzerordnung für Bundesverträge; Stand: 6. Juni 2011
Lagerverwaltungssystem MIP-Orthopädie
PDF, nicht barrierefrei, 58 KB
Covid-19-Pandemie - Sonderregelungen
Mehrwertsteuer vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gesenkt
Für alle vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführten Versorgungen mit Hilfsmitteln ist der ermäßigte Steuersatz von 16 % bzw. 5 % anzuwenden. Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie in dem FAQ-Katalog, den die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene herausgegeben haben.
Corona-Regeln für die Hilfsmittelversorgung
Die Regeln für die Hilfsmittelversorgung wurden der aktuellen Situation angepasst. Dies haben die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband jüngst verkündet.
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Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2
Stand: 14.01.2021; gültig bis 31.03.2021
PDF, nicht barrierefrei, 55.9 KB -
Fragen und Antworten zur Gestaltung der Hilfsmittelversorgung im Rahmen der Corona Pandemie
Stand: 15.01.20201
PDF, nicht barrierefrei, 69 KB
Heilmittel
Heilmittel-Richtlinie für Ärzte
In der Heilmittel-Richtlinie für Ärzte sind alle Heilmittel verzeichnet, die Vertragsärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen können.
Die Entscheidung, welche Heilmittel in die Richtlinie aufgenommen werden, trifft der G-BA nach eingehender Prüfung. Heilmittel, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.
Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
Der G-BA hat erstmalig eine Richtlinie zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärzte beschlossen.
Sie regelt die verordnungsfähigen Maßnahmen der Physiotherapie und physikalischen Therapie sowie Sprech- und Sprachtherapie zur Behandlung krankheitsbedingter struktureller bzw. funktioneller Schädigungen des Mund- und Kieferbereiches. Andere Heilmittel können durch einen Vertragszahnarzt nicht verordnet werden.
Genehmigungsverfahren bei Verordnung von Heilmitteln durch Ärzte und Zahnärzte
Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls
Nach § 8 Abs. 4 Heilmittel-Richtlinie und § 7 Abs. 4 HeilM-RL ZÄ sind Verordnungen außerhalb des Regelfalls vom Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt auf dem Verordnungsvordruck besonders medizinisch zu begründen.
Begründungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Verordnung bei der Krankenkasse vorgelegt, übernimmt sie die Kosten für die verordneten Heilmittel bis zum Zugang der Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Im Falle einer Ablehnung endet die Kostenübernahme mit dem Tag des Zugangs des ablehnenden Bescheides.
Verzichtet eine Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls, entspricht dies einer Genehmigung. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über den Genehmigungsverzicht zu informieren.
Die LKK verzichtet bis auf Widerruf bundesweit einheitlich auf das Genehmigungsverfahren.
Patienten oder Heilmittelerbringer müssen Verordnungen außerhalb des Regelfalls der LKK nicht mehr zur Genehmigung vorlegen. Damit können die Heilmittelerbringer die von ihnen gemäß vertragsärztlicher oder vertragszahnärztlicher Verordnung erbrachten Leistungen ohne vorherige Genehmigung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abrechnen.
Die Kassenärztliche sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung wurden über den Genehmigungsverzicht entsprechend informiert.
Zulassungsvoraussetzungen
Jeder Anbieter von Heilmitteln bedarf einer Zulassung nach § 124 SGB V, um gesetzlich Versicherte versorgen zu dürfen.
Die Anbieter müssen
- die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
- über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
- die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach §§125 und 125a SGB V anerkennen.
Zulassung durch Arbeitsgemeinschaften (ARGE) auf regionaler Ebene
Ab dem 01.09.2019 erfolgt das Zulassungsverfahren einheitlich und kassenartenübergreifend durch Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen und Ersatzkassen auf regionaler Ebene. Diese Änderung ergibt sich durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).
CORONA - REGELN FÜR DIE HEILMITTELVERSORGUNG GELOCKERT
Die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband haben die bisherigen Empfehlungen für den Heilmittelbereich erneut an die aktuelle Situation angepasst.
Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss Sonderregelungen zur Videotherapie getroffen.
Die aktuellen Regelungen ersetzen ab 01.01.2021 die Empfehlungen für bürokratische Entlastungen im Heilmittelbereich vom 29.09.2020.
Verträge
Die Krankenkassen schließen mit den Berufsverbänden der Leistungserbringer Rahmenverträge ab. Geregelt werden Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln sowie Preise, Abrechnung und Fortbildungen. Die LKK schließt im Heilmittelbereich bundesweit geltende Verträge.
- Rahmenvertrag mit dem Bundesverband für Ergotherapeuthen (BED); gültig ab 01.07.2016 PDF, nicht barrierefrei, 14.8 MB
- Rahmenvertrag mit dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten (DVE), gültig 01.07.2016 bis 31.08.2017 PDF, nicht barrierefrei, 15.3 MB
- Vergütungsvereinbarung mit dem DVE, gültig vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 PDF, nicht barrierefrei, 1.41 MB
- Vergütungsvereinbarung mit dem BED, gültig vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 PDF, nicht barrierefrei, 23.3 KB
Was ändert sich mit dem TSVG für Heilmittelerbringer?
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist am 11. Mai 2019 mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz sind tiefgreifende Änderungen des Heilmittelbereiches verbunden. Es gehen viele regionale Zuständigkeiten auf den Spitzenverband Bund (GKV-SV) über. So erfolgt zukünftig der Abschluss der Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen über den GKV-SV.
Ab dem 1. Juli 2019 gelten für alle Krankenkassen bundeseinheitliche Höchstpreise. Diese ersetzen die bereits vertraglich vereinbarten Vergütungen der LKK. Alle anderen vertraglichen Regelungen (Abrechnungsregelungen, Vertragsinhalte etc.) gelten zunächst weiter.
Der GKV-SV hat die bundesweit geltenden Heilmittelpreise auf seiner Internetseite veröffentlicht.