Versorgung mit FFP2-Masken
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) hat bereits alle Vorbereitungen zum Versand der Gutscheine für die FFP2-Masken getroffen. Der Druck der Gutscheine erfolgt durch die Bundesdruckerei, anschließend erfolgt die Belieferung der LKK in Etappen.
Wer erhält die Gutscheine?
Die anspruchsberechtigten Personen erhalten per Post zwei Gutscheine für jeweils sechs FFP2- oder vergleichbare Masken. Die Gutscheine werden nach und nach zugesandt. Das Bundesgesundheitsministerium hat dabei eine festgelegte Reihenfolge definiert:
- Personen ab 75 Jahren,
- Personen zwischen 70 und 74 Jahren sowie Personen, bei denen bestimmte Risikofaktoren vorliegen,
- Personen zwischen 60 und 69 Jahren.
Die Gutscheine für die Personen ab 75 Jahren wurden der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) von der Bundesdruckerei zugestellt und bereits an die anspruchsberechtigten Versicherten versandt.
Für die Personen zwischen 70 und 74 Jahren sowie für die Personen mit Risikofaktoren ist die Versendung der Gutscheine voraussichtlich im Laufe der Kalenderwochen 5 und 6 geplant. Im Anschluss erfolgt die Versendung der Gutscheine für die Personen zwischen 60 und 69 Jahren (voraussichtlich in den Kalenderwochen 6 und 7).
WICHTIG
Bitte beachten Sie, dass die vorgenannten voraussichtlichen Versandzeiträume jeweils davon abhängig sind, dass die LKK von der Bundesdruckerei mit den entsprechenden Gutscheinen beliefert wurde. Die LKK hat bereits alle Vorbereitungen zum Versand der weiteren Gutscheine für die FFP2-Masken getroffen. Wir können diesen Prozess nicht beschleunigen oder Einfluss darauf nehmen. Sobald wir die Gutscheine von der Bundesdruckerei erhalten, verteilen wir diese unverzüglich, Sie müssen selbst nichts tun.
Welche Personen gehören zu den relevanten Risikogruppen?
Ein Anspruch auf FFP2-Masken besteht nach der Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums, wenn das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegt:
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) oder Asthma bronchiale
- chronische Herzinsuffizienz
- chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4
- Demenz
- Schlaganfall
- Diabetes mellitus Typ 2
- aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
- stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
- Trisomie 21
- Risikoschwangerschaft
FAQ zur Versorgung mit FFP2-Masken
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Versorgung mit FFP2-Masken im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Die Gutscheine werden nach und nach zugesandt. Das Bundesgesundheitsministerium hat dabei eine festgelegte Reihenfolge definiert:
- Personen ab 75 Jahren,
- Personen zwischen 70 und 74 Jahren sowie Personen, bei denen bestimmte Risikofaktoren (siehe Antwort zu Frage 3) vorliegen,
- Personen zwischen 60 und 69 Jahren.
Die Gutscheine für die Personen ab 75 Jahren wurden der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) von der Bundesdruckerei zugestellt und bereits an die anspruchsberechtigten Versicherten versandt.
Für die Personen zwischen 70 und 74 Jahren sowie für die Personen mit Risikofaktoren ist die Versendung der Gutscheine voraussichtlich im Laufe der Kalenderwochen 5 und 6 geplant. Im Anschluss erfolgt die Versendung der Gutscheine für die Personen zwischen 60 und 69 Jahren (voraussichtlich in den Kalenderwochen 6 und 7).
Wer Anspruch auf die FFP2-Masken hat, definiert das Bundesgesundheitsministerium in einer Verordnung. Wir als Krankenkasse haben leider keinen Einfluss darauf, wer zu diesen Personenkreisen gehört.
Ein Anspruch auf FFP2-Masken besteht nach der Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums, wenn das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegt:
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) oder Asthma bronchiale,
- chronische Herzinsuffizienz,
- chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,
- Demenz,
- Schlaganfall,
- Diabetes mellitus Typ 2,
- aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
- stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
- Trisomie 21,
- Risikoschwangerschaft.
Grundlage für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind die Daten, die den Krankenkassen am Stichtag 15. Dezember 2020 vorgelegen haben. Sofern keine Daten vorgelegen haben, kann die Anspruchsberechtigung auch nicht im Nachhinein festgestellt werden (z .B. durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
FFP2-Masken für pflegende Angehörige in Bayern
Ab dem 25. Januar 2021 können pflegende Angehörige Masken in der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung der pflegebedürftigen Person kostenfrei abholen.
Jeder Hauptpflegeperson sollen damit drei Schutzmasken zur Verfügung gestellt werden. Als Nachweis ist es ausreichend, ein Schreiben der Pflegekasse vorzuzeigen, aus dem der Pflegegrad der zu betreuenden pflegebedürftigen Person hervorgeht.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Pressemitteilung
Versand von Informationsschreiben an Arbeitslosengeld-II-Bezieher zum Bezug von FFP2-Masken
Versicherte, die Arbeitslosengeld II beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ein vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegebenes Informationsschreiben der Bundesregierung zum Nachweis des Anspruchs auf zehn Schutzmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken).
Die Schutzmasken können nach Vorlage des Informationsschreibens und des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises bis zum Ablauf des 6. März 2021 in den Apotheken abgeholt werden. Das Informationsschreiben wird von der Apotheke zu Abrechnungszwecken einbehalten. Für die Schutzmasken ist keine Eigenbeteiligung zu entrichten.