Anpassungsbeihilfe
Insgesamt 180 Mio. Euro werden zur Abmilderung des Preisanstiegs bei Energie, Futter- und Düngemitteln infolge des Ukraine-Krieges mit zwei Programmen ausgezahlt („Anpassungsbeihilfe“ und „Kleinbeihilfe“).
Die „Anpassungsbeihilfe“ wurde dabei Mitte September 2022 durch die SVLFG ausgezahlt. Die „Kleinbeihilfe“ wird im Anschluss und mit Antragstellung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bis Ende des Jahres umgesetzt werden. Eine Antragstellung war bei der BLE bis zum 31.10.2022 möglich.
Die SVLFG zahlte die „Anpassungsbeihilfe“ im Rahmen eines gesetzlichen Auftrages aus. Alle entstehenden Kosten und natürlich die gezahlten Beihilfen selbst werden erstattet. Rechtsgrundlage ist eine „Verordnung“ (AgrarErzAnpBeihV). Sie finden diese unter den „Häufig gestellten Fragen“. Die SVLFG ist an diese Verordnung gebunden. Einen Gestaltungsspielraum oder ein Ermessen hat die SVLFG bei der Auftragserledigung nicht.
Die Eckpunkte der „Anpassungsbeihilfe“ sind wie folgt:
- Für die „Anpassungsbeihilfe“ war ein Antrag der beihilfeberechtigten Unternehmen nicht erforderlich. Die Bewilligungsbescheide und die Zahlungen wurden ab dem 12.09.2022 versandt bzw. überwiesen.
- „Anpassungs-„ bzw. „Kleinbeihilfe“ gab es für Freilandgemüsebau, Obstbau, Weinbau, Hopfenanbau, Hühnermast, Gänsemast, Putenmast, Entenmast, Schweinemast, Ferkelaufzucht, Sauenhaltung, geschützten gärtnerischen Anbau und Pilzzucht.
- Grundlagen waren eine Mitgliedschaft bei der LBG und das Flächen-/Tierkataster der SVLFG zum Stand 22.03.2022.
- Die Höhe der Anpassungsbeihilfe ergab sich aus § 3 AgrarErzAnpBeihV.
- Die Beihilfe musste im Einzelfall mind. 100 Euro betragen und war pro Unternehmen auf 15.000 Euro begrenzt.
- Voraussetzung für einen Beihilfeanspruch war ferner der Erhalt einer „Greening-Prämie“ in 2021. Die entsprechenden Daten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem wurden von den Bundesländern an die SVLFG übermittelt. Zugleich wurden der SVLFG auch für alle Beihilfeberechtigten aktuelle Bankverbindungen mitgeteilt
Die zuletzt genannten Unternehmen konnten unter bestimmten Voraussetzungen eine „Kleinbeihilfe“ bei der BLE beantragen.
FAQ - Allgemeines
Für die "Anpassungsbeihilfe" sind dies die §§ 2 und 3 der "Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren vom 27.07.2022 (Agrarerzeugeranpassungs-beihilfenverordnung, AgrarErzAnpBeihV)". Für die "Kleinbeihilfe" ist Rechtsgrundlage die „Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen zur Stützung von Landwirtschaftsunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 07.09.2022“.
§ 4 Abs. 1 der AgrarErzAnpBeihV i. V. m. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Marktorganisations-gesetz (in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie - EU - 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die SVLFG vom 20.07.2022)
FAQ - Anspruchsvoraussetzungen
Die relevanten Sektoren (Sprachgebrauch der AgrarErzAnpBeihV) bzw. Katasterarten sind abschließend im § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der AgrarErzAnpBeihV bzw. der Anlage hierzu genannt. Andere Katasterarten begründen keine Beihilfeberechtigung. Relevant sind die zum 22.03.2022 bei der SVLFG erfassten Flächen/Tierbestände, die bis zum 22.04.2022 der SVLFG gemeldet worden waren.
Keinen Anspruch begründen insbesondere Junghennen (Katasterart der SVLFG - KA - 0112), Legehennen (KA 0241) und Streuobst, wenn es als Grünland (KA 0002) erfasst ist.
1. Freilandgemüsebau
- Industriegemüse mit voll mechanischer Ernteunterstützung ohne weitere Aufbereitung (KA 0325),
- Industrie- und Frischgemüse mit händischer Ernte/Aufbereitung (KA 0326),
- Intensivgemüse (KA 0327),
- Spargel (KA 0030)
Pro Unternehmen muss die Anpassungshilfe mind. 100 € betragen (Mindestgrenze, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AgrarErzAnpBeihV). Pro Unternehmen ist die Anpassungsbeihilfe auf max. 15.000 € begrenzt (Obergrenze, vgl. § 3 Abs. 4 AgrarErzAnpBeihV).
In der VO zur Kleinbeihilfe ist noch zu regeln, ob diese gezahlt werden kann, wenn die Mindestgrenze nur durch kumulierte Betrachtung von Anpassungs- und Kleinbeihilfe erreicht wird. Die Obergrenze soll für beide Beihilfen zusammen betrachtet werden (insgesamt nur 15.000 €).
Die Beihilfesätze sind in § 3 AgrarErzAnpBeihV festgelegt. Mit diesen Beihilfesätzen werden etwa 42 % der durch den Ukraine-Krieg verursachten Einkommensverluste ausgeglichen.
- Freilandgemüsebau: 379 Euro je Hektar Anbaufläche,
- Obstbau: 124 Euro je Hektar Anbaufläche,
- Weinbau: 63 Euro je Hektar Anbaufläche,
- Hopfen: 130 Euro je Hektar Anbaufläche,
- Hühnermast: 47 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Masthühner,
- Putenmast: 132 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastputen,
- Entenmast: 56 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastenten,
- Gänsemast: 72 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse,
- Schweinemast: 125 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine,
- Ferkelaufzucht: 31 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Ferkel,
- Sauenhaltung: 97 Euro je durchschnittlich gehaltene Sau.
Für Zwecke der SVLFG ist dies natürlich erforderlich Für einen höheren Anspruch auf Anpassungsbeihilfe bestand diese Möglichkeit nur bei Meldung bis zum 22.04.2022 (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AgrarErzAnpBeihV).
Nachträgliche Reduzierungen der Flächen/Tierbestände werden zu Rückforderungen der Anpassungsbeihilfe führen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AgrarErzAnpBeihV).
Diese Katasterarten können die "Greening-Voraussetzung" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AgrarErzAnpBeihV) nicht erfüllen und sind daher in der VO für die "Anpassungsbeihilfe" nicht genannt. Für diese Nutzungen kommt aber ein Anspruch auf "Kleinbeihilfe" in Betracht. Die "Kleinbeihilfe" ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ab Mitte Oktober 2022 zu beantragen.
Eine Tierhaltung ohne Bodenbewirtschaftung kann die "Greening-Voraussetzung" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AgrarErzAnpBeihV) nicht erfüllen. Schon deshalb kommt für Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung) nur eine "Kleinbeihilfe" in Betracht. Die "Kleinbeihilfe" ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ab Mitte Oktober 2022 zu beantragen.
FAQ - Kleinbeihilfe
Die SVLFG hatte lediglich Unternehmensdaten und Daten zur "Anpassungsbeihilfe" (zur Verhinderung doppelter Beihilfezahlungen) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu übermitteln (vgl. § 221a SGB VII i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie - EU - 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die SVLFG vom 20.07.2022).
Informationen finden Sie auch unter www.ble.de/kleinbeihilfe-agrar oder mit Hilfe der Hotline-Telefonnummer: 0228 6845 2155.
Die "Kleinbeihilfe" wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) umgesetzt. Über die Details informiert die BLE seit Anfang Oktober (vgl. www.ble.de/kleinbeihilfe-agrar). Außerdem hat die BLE alle betroffenen Unternehmer angeschrieben und zur Antragstellung über das BLE-Portal aufgefordert. In einem weiteren Schreiben wurden die Zugangsdaten für das Portal übersandt.