Diese Website verwendet Cookies, die für die Funktionalität der Site notwendig sind. Wenn Sie mehr über die genutzten Cookies erfahren möchten, lesen Sie sich bitte unsere Ausführungen zu Cookies in unserer Datenschutzerklärung durch.

Indem Sie dieses Banner schließen, die Seite nach unten scrollen, einen Link anklicken oder Ihre Recherche auf andere Weise fortsetzen, erklären Sie sich mit dem Gebrauch von Cookies auf unserer Site einverstanden.

Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Sie möchten wissen, wie sich Ihr Beitrag zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zusammensetzt und genau berechnet? 

Die folgenden Abschnitte sollen hierüber informieren.

Sie möchten wissen, wie sich Ihr Beitrag zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zusammensetzt und genau berechnet?

Einen ersten Überblick erhalten Sie mit diesen kurzen Filmen. Über Details informieren die folgenden Abschnitte.


Film: Beitragsbescheide der LBG - So berechnet sich mein Beitrag


Beitragsbescheide der LBG: So läuft das Verfahren zur Beitragszahlung

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Vergrößerung des Bildes für Mähdrescher bei der Ernte.

Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft wird nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung berechnet.


Das heißt, die Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres werden im Folgejahr über die Beitragsrechnungen erhoben.

Dabei werden die Beiträge unserer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) bundesweit nach einem einheitlichen Beitragsmaßstab berechnet. Identische Betriebe zahlen einen gleichen Beitrag. Die Beitragsgestaltung wurde gutachterlich begleitet.

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen.  

Beitrags­berechnung

Grundbeitrag

Der Grundbeitrag wird zur Deckung der nicht risikobezogenen Aufwendungen erhoben. 

Nicht risikobezogene Aufwendungen sind:

  • 70 % der Präventionskosten,
  • die vollständigen Vermögensaufwendungen und
  • die Verwaltungskosten abzüglich der Vermögenserträge sowie der Einnahmen aus Gebühren und bestimmten Beiträgen.

Der Grundbeitrag berechnet sich in Abhängigkeit von den für das Unternehmen ermittelten Berechnungseinheiten (BER) mit einem Mindest- und einem Höchstansatz an BER auf Basis einer von unserer Vertreterversammlung beschlossenen Grundbeitragsstaffel. 

Näheres zu den Berechnungseinheiten finden Sie oben im Gutachten oder in dem Abschnitt „Berechnungshilfen“.

Dabei werden nicht in jedem Fall die individuellen BER eines Unternehmens berücksichtigt.

Vielmehr ist der Mindest- und Höchstansatz zu berücksichtigen. Unsere Vertreterversammlung hat einen Grundbeitragsrahmen zwischen 87,50 und 350 BER beschlossen. Unter Berücksichtigung dieses Rahmens gilt Folgendes:

  • Unternehmen, die aufgrund ihrer individuellen Betriebsstruktur weniger als 87,50 BER ausweisen, werden auf 87,50 BER angehoben
  • Unternehmen, die aufgrund ihrer individuellen Betriebsstruktur mehr als 350 BER ausweisen, werden auf 350 BER begrenzt
  • Unternehmen mit einem BER-Ansatz von über 87,50 und unter 350 BER werden mit ihrem individuellen BER-Ansatz berechnet.

DER GRUNDBEITRAG BERECHNET SICH WIE FOLGT:

Menge BER eines Unternehmens x Hebesatz x Korrekturfaktor Grundbeitrag = individueller Grundbeitrag

Der "Korrekturfaktor Grundbeitrag" dient wegen Verwendung des allgemeinen Hebesatzes dazu, dass das gewünschte Finanzvolumen mit allen Grundbeiträgen erhoben wird. 

FÜR DIE BEITRAGSRECHNUNGEN GILT:

Menge BER eines Unternehmens x 6,54 € x 0,1569  = individueller Grundbeitrag

Der Mindestgrundbeitrag beläuft sich für 2022 auf 89,79  Euro und der Höchstgrundbeitrag auf 359,14 Euro.

Risikobeitrag

Der risikoorientierte Beitragsanteil dient der Finanzierung der Leistungsaufwendungen, die durch Arbeitsunfälle entstehen (z. B. Behandlungskosten und Verletztenrenten).

Für die Berechnung werden zwei Berechnungselemente herangezogen: 

  • Die Arbeitszeit (Arbeitsbedarf, Arbeitswert) als potentielles Risiko und
  • das realisierte Risiko in Form der tatsächlichen Leistungsaufwendungen eines Jahres je Risikogruppe und innerhalb der Risikogruppe je Produktionsverfahren.

Berechnung der Arbeitszeit

.... nach dem Arbeitsbedarf


Der Arbeitsbedarf wird in Form eines vom Gutachter empfohlenen Abschätztarifs berechnet. In diesem Abschätztarif werden Produktionsverfahren bezeichnet (Kulturarten, Tierhaltungsarten). Ihnen wird jeweils ein geschätzter Arbeitsbedarf in Berechnungseinheiten (BER) zugeordnet. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt Risikogruppen und Produktionsverfahren. Mit nur sehr wenigen Ausnahmen ist der BER-Ansatz pro Hektar oder durchschnittlich gehaltenem Tier degressiv gestaltet.

Eine BER steht dabei für einen Arbeitstag mit 10 Stunden.


.... nach dem Arbeitswert


Folgende Unternehmen werden nach dem Arbeitswert (pauschale Lohnsumme für Unternehmer und Familienangehörige) und der tatsächlichen Lohnsumme berechnet:

  • Unternehmen des geschützten gärtnerischen Anbaus,
  • des Blumen- und Zierpflanzenanbaus,
  • Baum- und Rebschulen,
  • land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
  • Unternehmen der Park- und Gartenpflege,
  • Friedhöfe,
  • Landwirtschaftskammern,
  • Berufsverbände der Landwirtschaft sowie
  • Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.

Für die Umrechnung des Arbeitswerts und der Lohnsumme gilt die Regel:

200 Euro Arbeitswert = 1 BER

Zusammenfassung in Risikogruppen

Die Leistungsaufwendungen werden je Produktionsverfahren summiert und in Risikogruppen zusammengefasst. Jede Risikogruppe soll ihre Leistungsaufwendungen selbst tragen. Das von dieser Gruppe aufgebrachte Beitragsvolumen soll also nicht größer oder kleiner sein, als die für diese Gruppe erbrachten Leistungsaufwendungen.

Für den Summenvergleich wird die Summe aller Berechnungseinheiten einer Risikogruppe mit dem Hebesatz (Beitrag je BER, für das Jahr 2022 = 6,54  Euro) multipliziert und mit der Summe der Leistungsaufwendungen verglichen. 

Übersteigt das Beitragsvolumen die Leistungsausgaben, wird ein Risikogruppenfaktor „< 1“ gebildet, der dann das Beitragsvolumen entsprechend in Deckung zur Leistungssumme bringt. 

Für das Jahr 2019 war dies beispielsweise für die Risikogruppe „Obst, Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Weihnachtsbäume“ der Fall. Umgekehrt ist natürlich ein Risikogruppenfaktor „> 1“ zu bilden, soweit die Beitragseinnahmen aus der Berechnung BER x Hebesatz die Leistungsausgaben nicht decken. Sehr markant ist dies in der Risikogruppe Forst zu erkennen.

Innerhalb der jeweiligen Risikogruppe findet dann ebenfalls ein Vergleich der Beiträge mit dem für dieses Produktionsverfahren angefallenen Leistungsaufwendungen statt. Das Vergleichsschema entspricht dem zuvor beschriebenen Vorgehen für die Risikogruppen. Entspricht das Beitragsvolumen nicht dem Aufwand, wird ein Risikofaktor für das Produktionsverfahren gebildet.

Risikogruppen und Produktionsverfahren

Die Unfallrisiken in den Unternehmen werden insbesondere durch die Bildung von 16 Risikogruppen berücksichtigt, denen die einzelnen Produktionsverfahren wie folgt zugeordnet sind:

Risikofaktoren 

Die für das Geschäftsjahr 2022 (Beitragsbescheid Juli/August 2023) gültigen Risikofaktoren finden Sie hier. 

Die Risikofaktoren für 2023 können erst im Juli 2024 berechnet werden.

Solidarischer Ausgleich

Der risikoorientierte Beitragsteil ist für größere Unternehmen der eigentliche Beitrag. Der tatsächliche Entschädigungsaufwand des Vorjahres wird innerhalb der 16 Risikogruppen (z. B. Ackerland, Rinderhaltung, Jagden) von den jeweiligen Mitgliedern über den Arbeitsbedarf, den Arbeitswert etc. finanziert.

Damit wird das Solidaritätsprinzip aber nicht auf die einzelnen Risikogruppen begrenzt. Solidarität findet zwischen und innerhalb der Risikogruppen statt. Dieser solidarische Ausgleich soll verhindern, dass sich die Beitragsbelastung einzelner Unternehmergruppen gegenüber dem Vorjahr stark verändert. 

Der Ausgleich ist zweistufig aufgebaut:
Neben dem solidarischen Ausgleich zwischen den Risikogruppen wird auch ein solidarischer Ausgleich zwischen den Produktionsverfahren innerhalb einer Risikogruppe durchgeführt.

Schwankungen beim Beitrag sollen möglichst verhindert werden. Der Beitragsmaßstab sieht deshalb einen solidarischen Ausgleich zwischen den Risikogruppen vor, wenn sich der „Beitrag“ im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 20 Prozent verändern würde. Vergleichbares geschieht innerhalb der Risikogruppen zwischen den Produktionsverfahren. Hier gilt ein Schwellenwert von 10 Prozent, der jedes Jahr geprüft wird.

Eine zu große Über- oder Unterdeckung wird auf diesen Prozentsatz begrenzt. Die Differenz wird auf die übrigen Risikogruppen bzw. Produktionsverfahren verteilt. 

Vorschussverfahren

Die Berufsgenossenschaft muss die "Anschlussfinanzierung" sicherstellen. Die Beiträge der Berufsgenossenschaft müssen nicht nur zur Finanzierung der Ausgaben bis zum Jahresende, sondern darüber hinaus bis zum Eingang der Beiträge zur ersten Fälligkeit im Folgejahr ausreichen.

  • Im Juli/August 2023 wurden Beitragsrechnungen für 2022 übersandt. Zuvor gezahlte Vorschüsse wurden angerechnet. Noch offene Beträge waren am 15. September 2023 zu zahlen.
  • Zugleich wurden die Vorschüsse für 2023 mit Fälligkeit 15. Januar 2024 und ggf. 15. Mai 2024 (bei erteilter Einzugsermächtigung) festgesetzt.
  • Selbstzahler erhalten aus Kostengründen keine Zahlungserinnerung zur Fälligkeit 15. Januar. Beiträge und Vorschüsse sollten daher im Lastschriftverfahren gezahlt werden, um kostenpflichtige Zahlungsaufforderungen zu vermeiden.
  • Beläuft sich der Beitrag laut Beitragsrechnung im Juli 2023 auf weniger als 130 €, wird zur Vermeidung mehrerer Zahltermine und damit aus wirtschaftlichen Gründen von der Erhebung eines Vorschusses abgesehen.
  • Voraussichtlich werden im Juli/August 2024 die Beitragsrechnungen für 2023 übersandt. Auch dann werden gezahlte Vorschüsse angerechnet.

Auf den ersten Blick erscheint dieses Verfahren komplex. Es wird jedoch in anderen Bereichen ebenfalls praktiziert (z. B. bei Stromrechnungen). Es werden zunächst Vorschüsse oder Abschläge gezahlt, die einmal pro Jahr abgerechnet werden. Zeitgleich wird die Höhe der neuen Abschläge festgesetzt.

  • War im Vorjahr kein Beitrag zu zahlen, werden keine Vorschüsse angefordert.
  • Ändern sich die Betriebsverhältnisse nach Bekanntgabe des Vorschussbescheides, kann vom Unternehmer ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorschusses gestellt werden.

Selbst überweisen oder SEPA-Lastschrift­verfahren ?

Vergrößerung des Bildes für Euro-Geldscheine und gestapelte Euro-Münzen.

SEPA-LASTSCHRIFTVERFAHREN

Sparen Sie Zeit und Geld - mit einer Einzugsermächtigung für Ihren Berufsgenossenschafts-Beitrag.

Denn: Mit einer Einzugsermächtigung sichern Sie sich die Zahlung in drei Beträgen.

So ist gewährleistet, dass die Beiträge pünktlich bezahlt werden. Sie müssen keine Termine einhalten, sparen sich den Weg zur Bank oder die Zeit am Computer und sind sicher, dass keine Säumniszuschläge anfallen, die immerhin ein Prozent pro Monat (!) betragen.

Vorteile des Lastschriftverfahrens

Die für die Berufsgenossenschaft mit geringerem Aufwand verbundene Beitragszahlung per Lastschriftverfahren wird auch künftig honoriert; statt eines 80-prozentigen Vorschusses fallen zwei 40-prozentige Vorschüsse an. Dieses Verfahren bietet damit unverändert für alle Beteiligten Vorteile. 

Denken Sie zum Beispiel daran, dass der Beitrag dann „automatisch“ genau passend zur Fälligkeit eingezogen wird. Ein Formular zur Teilnahme am Lastschriftverfahren finden Sie hier:

Sie wollen die Vorteile des Lastschriftverfahrens nicht nutzen? 

Bitte beachten Sie dann unbedingt die Angaben im Beitrags- und Vorschussbescheid zur IBAN (Kontoverbindung der Berufsgenossenschaft) und zum Verwendungszweck.

In den Beitragsbescheiden sind diese Angaben deutlich erkennbar. 

Mit diesen Angaben ist eine Online-Überweisung genau so einfach, wie das Ausfüllen einer Überweisung.

Verfahren für Selbstzahler

Nur bei Zahlung der Beiträge im Lastschriftverfahren ist das Verfahren mit drei Zahlungen pro Jahr praktikabel. 


Für Mitglieder, die ihre Beiträge unverändert per Überweisung selbst zahlen, gilt deshalb ein abweichendes Verfahren.

Nach dem Versand der Beitragsbescheide im Juli/August 2023 sind zum 15. Januar 2024 80 Prozent des letzten Beitrages (Zahlbetrag für 2022) als Vorschuss zu zahlen. Eine Spitzabrechnung folgt im August 2024..

Berechnungs­hilfen

Bei der Verwendung des Beitragsrechners beachten Sie bitte folgende Hinweise:


  • Die Rechenhilfe/Datei ist zunächst auf den eigenen Rechner herunterzuladen und dann von dort zu starten.
  • Über die Schaltfläche "Eingabe der Werte" sind die Unternehmensverhältnisse zu erfassen.
  • Über die Schaltfläche "Zusammenfassung" kann nach Berechnung eine Detaildarstellung (wie im Beitragsbescheid) aufgerufen werden.
  • Benötigt wird MS-Office. 
  • Der BG-Beitragsrechner funktioniert nicht auf macOS (Apple) Systemen.

Häufig gestellte Fragen zum Beitragsmaßstab

Häufig gestellte Fragen zu den Beitrags­bescheiden 

Allgemein

Fragen zum Grundbeitrag

Fragen zum Vorschuss

Fragen zu den Bundesmitteln

Zahlungsmodalitäten

Erreichbarkeit

Weitere Fragen zur Beitragsberechnung

Meldepflichten

BITTE BEACHTEN SIE IHRE MELDEPFLICHTEN

Die Unternehmer sind verpflichtet, die SVLFG bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Hierzu zählt auch die Mitteilung bei Änderung der betrieblichen Verhältnisse.

Die im Beitragsbescheid Juli/August 2023 aufgeführten Betriebsverhältnisse zum 15. Mai des Vorjahres (Stichtag) beruhen auf Unternehmermeldungen, die bis ca. Ende Juni 2023 eingegangen sind.

Versicherten­portal nutzen

Vergrößerung des Bildes für Zeichnung von zwei Laptops zwischen denen ein Austausch von Blättern in einem Kreislauf stattfindet.

Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"

Die ärztliche Bescheinigung zur Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.