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Ausländische Saisonarbeitskräfte 

Jährlich nimmt eine Vielzahl ausländischer Saisonarbeitskräfte eine Beschäftigung in deutschen landwirtschaftlichen Unternehmen auf. 

Wir geben Ihnen als Arbeitgeber einen kurzen Überblick, auf was Sie in Bezug auf die Sozialversicherung achten müssen.

Eigentliche Beschäftigung im Wohnmitglieds­staat

Vergrößerung des Bildes für Hände tragen Korb mit geerntetem Spargel.

Bescheinigung A1 als Nachweis

Für ausländische Saisonkräfte, die weiterhin in ihrem Wohnmitgliedstaat beschäftigt sind und beispielsweise während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland arbeiten, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaates. 


Sie müssen deshalb dem deutschen Arbeitgeber für den Zeitraum der Saisonarbeitnehmertätigkeit einen entsprechenden Nachweis (Bescheinigung A1) vorlegen. Der Arbeitgeber meldet daraufhin den Saisonarbeitnehmer im Sozialversicherungssystem des Wohnstaates an und führt die Sozialabgaben an den zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnmitgliedstaates ab.

Liegt die Bescheinigung A1 nicht vor, sollte der ausländische Saisonarbeitnehmer bei seinem deutschen Arbeitgeber den zweisprachigen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit einreichen. Der Fragebogen befindet sich in unterschiedlichen Sprachen als PDF-Dokument am Ende dieser Seite. 

Ergibt sich aus dem zweisprachigen Fragebogen kein Anhaltspunkt für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Wohnstaat, so gilt für den Saisonarbeitnehmer deutsches Sozialversicherungsrecht wie für jeden anderen Beschäftigten (siehe Abschnitt „Versicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ohne Erwerbstätigkeit im Herkunftsland“).

Sofern sich aus dem Fragebogen zur Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit Anhaltspunkte für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ergeben, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall Kontakt mit den zuständigen Stellen im Wohnmitgliedstaat aufnehmen. Nur so werden Forderungen bei einer nachträglichen Vorlage der Bescheinigung A1 vermieden. Die Adressen der ausländischen Sozialversicherungsträger können bei Bedarf von der SVLFG zur Verfügung gestellt werden.

Personen, die in ihrem Wohnmitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen und die während der Saisonarbeitnehmertätigkeit in Deutschland von ihrem Arbeitgeber im Wohnmitgliedstaat unbezahlten Urlaub erhalten, unterliegen während des Zeitraums der Saisonarbeitnehmertätigkeit grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Eine Ausnahme stellt Bulgarien dar. Bulgarische Arbeitnehmer, die von ihrem bulgarischen Arbeitgeber während der Saisonarbeitnehmertätigkeit in Deutschland unbezahlten Urlaub gewährt bekommen, unterliegen auch während der Saisonarbeitnehmertätigkeit den bulgarischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.

Im Wohnstaat selbständig Erwerbstätige

Wird im Wohnmitgliedstaat eine der Saisonarbeit ähnliche selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (z. B. selbständiger Landwirt im Ausland und Saisonarbeit in der Landwirtschaft in Deutschland), unterliegt der Arbeitnehmer während der Saisonarbeit in Deutschland weiterhin dem ausländischen Sozialversicherungsrecht. 


Auch in diesem Fall muss der Saisonarbeitnehmer dem deutschen Arbeitgeber die Bescheinigung A1 vorlegen. 

Wird hingegen keine ähnliche selbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt, ist deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Versicherungs­schutz ohne Erwerbstätigkeit im Herkunftsland

Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt auch für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Herkunftsland nicht erwerbstätig sind (z. B. Hausfrauen, Rentner, Studenten).

 

Dies umfasst auch die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung. Besteht Versicherungsfreiheit und die Saisonkraft verfügt über keinen Krankenversicherungsschutz im Wohnmitgliedstaat, empfiehlt sich für die Dauer der Arbeit in Deutschland der Abschluss einer privaten Krankenversicherung (z. B. Erntehelferversicherung).

Saisonarbeits­kräfte mit Wohnsitz außerhalb der EU

Saisonarbeitskräfte aus sog. Drittstaaten (z. B. Ukraine, Georgien Russland, Weißrussland, etc.) unterliegen während der Saisonarbeitnehmertätigkeit in Deutschland stets dem deutschen Unfallversicherungsrecht.


Dabei ist es irrelevant, ob die Saisonarbeitskraft in ihrem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Folglich kann von Saisonarbeitskräften aus diesen Staaten die Bescheinigung A1 nicht vorgelegt werden. Die Saisonarbeitskräfte aus den Staaten Ukraine und Georgien sollten aber bei ihren Arbeitgebern den zweisprachigen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit ausländischer Saisonarbeitnehmer einreichen.

Für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Hingegen wird ein Aufenthaltstitel für den Zeitraum der Saisonarbeitnehmertätigkeit nicht mehr benötigt.

Weitere Informationen

Zur Gewinnung von Arbeitskräften hat der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber eine lnternetplattform eingerichtet. Über die Adresse http://www.saisonarbeit-in-deutschland.de erhalten Landwirte die Möglichkeit, ihren Betrieb einfach, schnell und kostengünstig in der jeweiligen Landessprache interessierten Saisonarbeitskräften vorzustellen. So kann ein Betriebsprofil erstellt werden.

Ausführliche Informationen zum Thema gibt auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter http://www.bmel.de heraus.

Darüber hinaus stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (http://www.arbeitsagentur.de) Informationen zur Verfügung.

Zweisprachige Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit der Saisonarbeitnehmer:

Zur Sozialversicherungspflicht

Filme auf YouTube

Auf unserem YouTube Kanal finden Sie Filme in deutsch, englisch, rumänisch und polnisch zum Thema Saisonarbeitskräfte.

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