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Vertragspartner
Heilmittel(erbringer)
Zulassung
Jeder Anbieter von Heilmitteln bedarf einer Zulassung nach § 124 SGB V. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, haben der Verband der Ersatzkassen (vdek) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse vereinbart, ein gemeinsames Zulassungsverfahren durchzuführen. Der gemeinsame Zulassungsantrag ist ausschließlich bei der zuständigen Landesvertretung des vdek zu stellen. Bei der Zulassung sind die Versorgungsverträge des vdek sowie der landwirtschaftlichen Krankenkasse anzuerkennen.
Konkrete Anforderungen an die Zulassung entnehmen Sie bitte den Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes (§ 124 Abs. 4 SGB V).