Rahmenempfehlungen
Gemäß § 125 Abs. 1 SGB V sollen der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinie nach § 92 SGB V gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln abgeben. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
- Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regelfall sowie deren Regelbehandlungszeit,
- Maßnahmen zur Fortbildung und Qualitätssicherung, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen,
- Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heilmittelerbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt,
- Vorgaben für die notwendigen Angaben der Heilmittelverordnung sowie einheitliche Regelungen zur Abrechnung,
- Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung und
- Vorgaben für Vergütungsstrukturen.
Rahmenempfehlung für den Bereich Ergotherapie
Stand: 15.04.2016
Rahmenempfehlung für den Bereich Ernährungstherapie
Stand: 27.11.2017
Rahmenempfehlungen für den Bereich Podologische Therapie
Stand: 01.09.2015
Rahmenempfehlungen für den Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Stand: 01.07.2013
Rahmenempfehlungen für den Bereich Physiotherapie
Stand: 06.04.2009