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Tagespflege und Nachtpflege in teilstationären Einrichtungen
Die Pflege kann auch in teilstationären Einrichtungen erfolgen, wenn sich die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicherstellen lässt (z. B. Pflegeperson ist berufstätig) oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Als Leistungen werden die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege und Beförderungskosten bis zu den Höchstbeträgen von
Pflegegrad |
monatlich bis zu |
Pflegegrad 2 |
689 EUR |
Pflegegrad 3 |
1.298 EUR |
Pflegegrad 4 |
1.612 EUR |
Pflegegrad 5 |
1.995 EUR |
übernommen. In der Regel werden neben der Tages- und Nachtpflege die Pflegesachleistung oder das Pflegegeld oder eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld in Anspruch genommen. Diese Leistungen können in Anspruch genommen werden, ohne dass eine gegenseitige Anrechnung mit den Leistungen der Tages- und Nachtpflege erfolgt.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben dem Wohngruppenzuschlag nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist.
Stand: 01.01.2017