Diese Website verwendet Cookies, die für die Funktionalität der Site notwendig sind. Wenn Sie mehr über die genutzten Cookies erfahren möchten, lesen Sie sich bitte unsere Ausführungen zu Cookies in unserer Datenschutzerklärung durch.

Indem Sie dieses Banner schließen, die Seite nach unten scrollen, einen Link anklicken oder Ihre Recherche auf andere Weise fortsetzen, erklären Sie sich mit dem Gebrauch von Cookies auf unserer Site einverstanden.

Haben Sie Pflegebedarf?

Dann stehen wir Ihnen als Landwirtschaftliche Pflegekasse unterstützend zur Seite. 

Als Mitglied der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sind Sie und Ihre Familienangehörigen auch bei uns pflegeversichert. Damit sind wir im Pflegefall für Sie da und unterstützen Sie mit gezielten Pflegeleistungen. 

Antrag und Pflegegrade

Wie läuft das Antragsverfahren?

Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen oder ein Bevollmächtigter oder der Sozialdienst des Krankenhauses. Das Antragsdatum ist entscheidend für den Leistungsbeginn.

Wir beauftragen dann einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) mit einer persönlichen Begutachtung bei Ihnen. Der MD teilt Ihnen schnellstmöglich den Termin mit.

Wenn das Gutachten vom MD bei uns eingegangen ist, entscheiden wir anhand dieses über den Leistungsumfang. Auf Wunsch erhalten Sie mit dem Bescheid eine Kopie des Gutachtens.

Antrag auf Pflegeleistungen online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"

Den Antrag auf Pflegeleistungen können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.

Welche Vorversicherungszeit muss erfüllt sein?

Wenn Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre pflegeversichert waren, haben Sie die Vorversicherungszeit erfüllt, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Kinder erfüllen die Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil diese erfüllt hat.

Was gilt für die Pflegegrade?

Welche Kriterien gelten für die Pflegebedürftigkeit?

Ob Sie pflegebedürftig sind, hängt davon ab, wie stark die Selbständigkeit und die eigenen Fähigkeiten eingeschränkt sind und Sie bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigen und wie viel Unterstützung Sie durch Andere benötigen. Unerheblich ist, ob die Selbständigkeit körperlich oder psychisch eingeschränkt ist und welche Hilfe tatsächlich erbracht wird. Bewertet wird nur, ob Sie die jeweilige Aktivität praktisch durchführen können.


Wie wird der Pflegegrad bestimmt?

Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird in fünf Pflegegraden unterschieden. Die genaue Einstufung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD), der die Pflegebedürftigkeit mit Hilfe der folgenden sechs Module beurteilt.

Modul 1: Mobilität - körperliche Beweglichkeit, z. B. morgens vom Bett aufstehen und ins Bad gehen; Fortbewegen innerhalb der Wohnung, des Wohnbereichs oder Treppensteigen.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Verstehen und Sprechen, Orientierung zu Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, Risiken erkennen, andere Menschen im Gespräch verstehen.

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – z. B. Unruhe in der Nacht, Ängste und Aggressionen, die für den Betroffenen selbst und andere belastend sind; Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

Modul 4: Selbstversorgung – z. B. selbständiges Waschen und Anziehen, Essen und Trinken, selbständige Benutzung der Toilette.

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – z. B. die Fähigkeit, Medikamente selbst einnehmen zu können, Blutzuckermessungen selbst durchzuführen und deuten zu können; gut mit einer Prothese oder einem Rollator zurechtzukommen; selbständige Arztbesuche.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – z. B. den Tagesablauf selbständig gestalten zu können; mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder Gesprächskreise ohne Hilfe aufsuchen zu können.

Zur Bemessung der Pflegebedürftigkeit werden je Modul Punkte vergeben, die abschließend gewichtet werden. Daraus lässt sich dann der jeweilige Pflegegrad ableiten.
Pflegegrade Punktzahl
Pflegegrad 1ab 12,5 Punkten
Pflegegrad 2ab 27 Punkten
Pflegegrad 3ab 47,5 Punkten
Pflegegrad 4ab 70 Punkten
Pflegegrad 5ab 90 Punkten

Was gilt für Kinder?

Bei Kindern wird allein die Abweichung von der Selbständigkeit und den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder zugrunde gelegt.

Für Kinder bis zum 18 Lebensmonat gibt es Sonderregelungen.

Was umfasst der Pflegegrad 1?

Dem Pflegegrad 1 gehören Pflegebedürftige mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten an.

Diese Leistungen können Sie im Pflegegrad 1 bekommen:

  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Versorgung mit Pflege-Hilfsmitteln
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Zuschuss für vollstationäre Pflege (bis zu 125 Euro monatlich)
  • Evtl. Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen sowie ein monatlicher Wohngruppenzuschlag
  • Monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro. Der Betrag ist zweckgebunden für Sachleistungen auszugeben, zum Beispiel für die (Teil-) Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie staatlich anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag (z.B. Familienentlastende Dienste).

Kann ich in einen höheren Pflegegrad aufsteigen?

Wenn Sie bereits pflegebedürftig sind und sich Ihr Pflegebedarf erhöht hat, können Sie höhergestuft werden. 


In diesem Fall können Sie jederzeit einen Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse stellen. 

Noch Fragen?