Diese Website verwendet Cookies, die für die Funktionalität der Site notwendig sind. Wenn Sie mehr über die genutzten Cookies erfahren möchten, lesen Sie sich bitte unsere Ausführungen zu Cookies in unserer Datenschutzerklärung durch.

Indem Sie dieses Banner schließen, die Seite nach unten scrollen, einen Link anklicken oder Ihre Recherche auf andere Weise fortsetzen, erklären Sie sich mit dem Gebrauch von Cookies auf unserer Site einverstanden.

Die Hinterbliebenenleistungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse

Ein Familienangehöriger ist verstorben. Lesen Sie hier, was Sie über Hinterbliebenenrenten, Wartezeiten, Einkommensanrechnung und unsere Leistung im Falle der Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens wissen müssen.

Der Tod eines Familienmitglieds kann Sie überraschend treffen und vor schwierige Situationen stellen. Neben der Trauer stellt sich oft auch die Frage, wie es finanziell weiter geht. Bei solch einem traurigen und schwierigen Anlass helfen wir Ihnen mit verschiedenen Leistungen.

Witwen-und Witwerrente -  wenn der Partner verstirbt

Vergrößerung des Bildes für Engelstatur auf einem Grab.

Verstirbt Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, können Sie von der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.


Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie auf Antrag, wenn

  • Sie nicht wieder geheiratet haben
  • Ihr verstorbener Partner die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat

und Sie entweder

  • ein Kind erziehen, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
  • erwerbsgemindert sind oder
  • die für Sie maßgebliche Altersgrenze erreicht haben.


Die maßgeblichen Altersgrenzen für eine Witwenrente/Witwerrente

Für Todesfälle in den Jahren 2012 bis 2028 wird die bisherige Altersgrenze von 45 Jahren stufenweise angehoben. Das Mindestalter von 47 Jahren gilt erst für Todesfälle ab 2029.

Die für Sie maßgebliche Altersgrenze finden Sie in der nachfolgenden Tabelle:

Erreichen des maßgeblichen Lebensalters zwischen dem 45. und 47. Lebensjahr

Erreichen des maßgeblichen Lebensalters zwischen dem 45. und 47. Lebensjahr
Todesjahr des Versicherten

maßgebendes Lebensalter:
Jahre

maßgebendes Lebensalter:
Monate
vor 2012450
2012451
2013452
2014453
2015454
2016455
2017456
2018457
2019458
2020459
20214510
20224511
2023460
2024462
2025464
2026466
2027468
20284610
ab 2029470

WICHTIG BEI EHESCHLIESSUNGEN AB DEM 1. JANUAR 2002

Bei Eheschließungen nach dem 31. Dezember 2001 können Sie eine Witwen- oder Witwerrente nur erhalten, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat.

Ausnahme: Die Heirat erfolgte nicht aus dem alleinigen Grund, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Waisenrente – Absicherung wenn Eltern sterben

Eine Waisenrente können Sie bekommen, wenn Sie ein leibliches oder adoptiertes Kind des Verstorbenen waren. Das gleiche gilt, wenn Sie im Haushalt des Verstorbenen als Stief- oder Pflegekind gelebt haben. Auch Enkel und Geschwister des Verstorbenen können Waisenrente erhalten, wenn Sie in dessen Haushalt aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Lesen Sie hier unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist


Bis zu Ihrem 18. Geburtstag erhalten Sie auf Antrag Waisenrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Danach längstens bis zum 27. Geburtstag, wenn Sie

  • in Schul- oder Berufsausbildung sind oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder
  • einen anderen nationalen oder internationalen Freiwilligendienst im Sinne des Kindergeldrechts leisten oder
  • auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht selbst für sich sorgen können.

Es gibt zwei Arten von Waisenrenten:

  • Halbwaisenrente: für den Fall, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil noch lebt
  • Vollwaisenrente: wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt

Eigenes Einkommen wird nicht auf eine Waisenrente angerechnet.

Überbrückungs­geld 

Führen Sie nach dem Tod Ihres Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners das Unternehmen als versicherungspflichtiges Unternehmen weiter, können Sie auf Antrag von der Alterskasse (LAK) Überbrückungsgeld erhalten. Sie können dies alternativ zur Betriebs- und Haushaltshilfe im Todesfall in Anspruch nehmen. Für die Zeit, in der Betriebs- und Haushaltshilfe oder eine Witwenrente gewährt wird, ruht der Anspruch auf Überbrückungsgeld. 


Wenn Ihr Partner verstirbt, haben Sie Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn

  • Sie das landwirtschaftliche Unternehmen als versicherungspflichtiges Unternehmen weiterführen,
  • in Ihrem Haushalt mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren lebt oder dieses wegen gesundheitlicher Einschränkungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
  • der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf einen Zuschuss zum Alterskassenbeitrag hatte,
  • der verstorbene Unternehmer in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur LAK gezahlt hat
  • die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und
  • Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Die Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ihre vom Geburtsjahrgang abhängige Regelaltersgrenze finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.

Maßgebende Regelaltersgrenze

Maßgebende Regelaltersgrenze
GeburtsjahrgängeJahreMonate
vor 1947 650
1947651
1948652
1949653
1950654
1951655
1952656
1953657
1954658
1955659
19566510
19576511
1958660
1959662
1960664
1961666
1962668
19636610
ab 1964670

Wartezeit – häufig gestellte Fragen

Was ist überhaupt eine Wartezeit?

Unter einer Wartezeit versteht man eine Mindestversicherungszeit, die ein Versicherter erfüllt haben muss, um eine Rente beanspruchen zu können. Für Hinterbliebene bedeutet dies, dass der Verstorbene für eine gewisse Zeit als Versicherter der LAK angehört haben muss, damit Sie eine Hinterbliebenenleistung beziehen können. Hier beträgt die Mindestversicherungszeit fünf Jahre.

Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) verstorben ist und zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig war. Die Wartezeit gilt nur dann als erfüllt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.

Welche Zeiten werden auf die Wartezeit angerechnet?

Bei der Wartezeit von fünf Jahren berücksichtigen wir alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge, die der Verstorbene an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.

Achtung bei Beiträgen vor dem 1. Januar 1995!

Diese Zeiten werden in der Regel nur angerechnet, wenn Beiträge lückenlos gezahlt sind.

Bitte informieren Sie sich bei der LAK. Wir beraten Sie gerne.

Können auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen angerechnet werden?

Ja, auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen können wir auf Ihre Wartezeit anrechnen. Das geht jedoch nur, wenn der Verstorbene mindestens für einen Monat Beiträge zur LAK gezahlt hat.

Wurde zu Gunsten des Verstorbenen ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.

Achtung!

Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der LAK, können wir die Fremdzeiten nicht zeitgleich anrechnen.

Dies gilt auch, wenn der Verstorbene im selben Zeitraum als Unternehmer von der Versicherungspflicht zur LAK befreit war.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.

Welche Zeiten anderer Versorgungssysteme können angerechnet werden?

Folgende Zeiten von anderen Versicherungssystemen können wir anrechnen:

  • Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellte Zeiten in der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
  • Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. als Beamter, Richter, Berufs- oder Zeitsoldat sowie als sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person,
  • Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Angestellte und selbständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht,
  • bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht.

Einkommens­anrechnung bei Witwen-und Witwerrenten 

Die Witwen-oder Witwerrente soll Ihnen helfen, den Lebensunterhalt bei Verlust Ihres Partners zu sichern. Erzielen Sie eigenes Einkommen, erlischt Ihr Rentenanspruch zwar nicht, allerdings kann ein hohes Einkommen die Höhe Ihrer Hinterbliebenenrente beeinflussen oder sogar zu einer vollständigen Kürzung führen. 

RENTENANTRAG NICHT VERGESSEN!

Um Ihre Rente zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen sollten Sie bei uns zeitnah einreichen. Reichen Sie den Rentenantrag verspätet ein, kann dies Ihren Rentenbeginn verzögern. Dem Antrag auf Witwen- bzw. Witwerrente legen Sie bitte das ausgefüllte Formular für die Meldung eines Todesfalles bei!

Antrag online stellen...

Vergrößerung des Bildes für Zeichnung von zwei Laptops zwischen denen ein Austausch von Blättern in einem Kreislauf stattfindet.

...über "Meine SVLFG" - Ihr Online-Portal

Nutzen Sie unseren neuen digitalen Zugangskanal "Meine SVLFG" und reichen Sie Ihren Rentenantrag sicher und schnell online ein! Nutzen Sie dafür einfach das elektronische Postfach im Versichertenportal. Sie finden es  in der oberen Menüleiste.

Registrieren Sie sich noch heute  - wir freuen uns auf Sie.

...oder postalisch

Alternativ können Sie Ihren Rentenantrag auch postalisch versenden an:

SVLFG
- Leistungen - 
34105 Kassel